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Tipps für Kleingewerbetreibende

Es ist schwer, im Internet verlässliche Informationen für Kleingewerbetreibende zu bekommen. Um anderen Kleingewerbetreibenden zu helfen habe ich hier meine Erfahrungen zusammengefasst. Bitte beachten Sie: ich bin kein Steuerberater und kein Rechtsanwalt sondern möchte hier nur meine eigenen, persönlichen Erfahrungen zuammenfassen! Ich kann nicht für die Richtigkeit garantieren!

Begriffe

Die Begriffe Kleingewerbetreibender und Kleinunternehmer sind synonym und gleichwertig. Es existiert im Regelfall keine Gesellschaftsform, der "Firmenname" ist gleich dem Namen des Inhabers. Nur wenn das Gewerbe im Handelsregister eingetragen ist, darf man den Zusatz "e.K" für "eingetragener Kaufmann" führen. Auch die Zusätze GmbH, AG, KG, GbR etc. sind nicht zulässig. Allerdings ist es zulässig, "Fantasiebezeichnungen" mit zu verwenden (z.B. Computerservice) sofern diese nicht geschützt sind und keine Verwechslungsgefahr mit anderen Gesellschaftsformen in sich tragen.

Die Steuernummer ist nicht gleichzusetzen mit der Umsatzsteuernummer! Die Steuernummer ist die private Steuernummer die der Kleingewerbetreibende beim Finanzamt besitzt. Die Umsatzsteuernummer muss gesondert beantragt werden (s.u.).

Mehrwertsteuer ist ein "veralteter" Begriff, der die Begriffe Umsatzsteuer und Vorsteuer zusammenfasst.

Erklärung Umsatzsteuerverfahren

Wer ein Gewerbe als Kleingewerbetreibender betreiben möchte muss beachten, dass es hierfür verschiedene Voraussetzungen gibt. Wenn der Umsatz im vergangenen Jahr 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird (Juris.de UStG §19), dann kann man als Kleingewerbetreibender nach §19 Abs. 1 UStG besteuert werden. Welche Folgen hat das? Man darf keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen, man darf auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, die gesamte Umsatzsteuerpflicht entfällt, der Gesamtaufwand wird deutlich geringer.

Ein klärendes Beispiel (es wird von einem Umsatzsteuersatz von 19% ausgegangen): Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer kauft Waren im Nettowert von 100,00 Euro ein und bezahlt darauf eine Umsatzsteuer von 19%, d.h. er muss dem Lieferanten 119,00 Euro überweisen. Er verkauft diese Ware zum Preis von Netto 150,00 Euro und schlägt die 19% Umsatzsteuer auf, was einen Rechnungsendbetrag von 178,50 Euro ausmacht. Diesen Betrag erhält er vom Kunden. Die Umsatzsteuer die er vom Kunden kassiert hat, muss er an das Finanzamt abgeben, er schuldet dem Finanzamt 28,50 Euro. Allerdings hat er seinem Lieferanten vorher beim Einkaufen 19,00 Euro Steuer = "Vorsteuer" bezahlt. Diesen Betrag darf er abziehen, d.h. er schuldet dem Finanzamt nur 9,50 Euro die er als Umsatzsteuer überweisen muss. Diese Umsatzsteueranmeldung muss je nach Anforderung des Finanzamts monatlich, Quartalsweise oder jährlich gemacht werden.

Als Kleinunternehmer, der nach §19 Abs. 1 UStG besteuert wird, entfällt dieser Aufwand, allerdings ist man als Lieferant für "Gewerbekunden" (Vorsteuerabzugsberechtigte) eher uninteressant: Nehmen wir einmal an, in unserem Beispiel habe unser Unternehmer zwei Angebote vorliegen: einmal über 100 Euro netto (119 Euro Rechnungsendbetrag mit ausgewiesener Mehrwertsteuer) und einmal über 110 Euro von unserem Kleingewerbetreibenden (ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer, "Brutto für Netto"). Für den Gewerbe-Kunden ist das erste Angebot günstiger, das es ihn nur 100 Euro kostet. Für einen Privatmenschen (der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist) ist das zweite Angebot günstiger, da er jeweils den Endpreis/Bruttopreis bezahlen muss (119 Euro gegenüber 110 Euro).

Ein Kleinunternehmer kann freiwillig am Umsatzsteuerverfahren teilnehmen, auch wenn er unter der Umsatzgrenze bleibt. Allerdings ist er dann "voll mit dabei", mit "echter" Buchführung, monatlicher Umsatzsteueranmeldung ans Finanzamt etc.pp. Als Faustregel kann man sagen: wer viel einkauft (und somit viel Umsatzsteuer bezahlen muss) sollte daran teilnehmen, wer kaum einkauft sondern "seine Arbeitskraft" verkauft ist mit der Kleinunternehmerregelung besser dran, weil er sonst viel Geld an das Finanzamt abführen muss. Wer sich freiwillig für das Umsatzsteuerverfahren meldet, legt sich damit auf 5 Jahre fest und kann erst nach Ablauf dieser Frist wieder zurückkehren zur Kleinunternehmerregelung.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 Abs. 1 UStG

Wer ein Gewerbe als Kleingewerbetreibender betreiben möchte, muss beachten dass es hierfür verschiedene Voraussetzungen gibt. Wenn der Umsatz im vergangenen Jahr 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird, dann kann man als Kleingewerbetreibender besteuert werden (Juris.de UStG §19).

Als Vorteile der Kleinunternehmerregelung sind zu nennen: Es entfällt die Umsatzsteuerpflicht (sofern die genannten Umsatzgrenzen eingehalten werden), man ist nicht verpflichtet die "doppelte Buchführung" zu verwenden, man benötigt keinen Steuerberater. Es genügt die einfache EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung): Am Jahresende zählt man alles zusammen was man in Rechnung gestellt hat (Umsatz), zieht davon alles ab was man an Ausgaben hatte und hat den Einnahmenüberschuss der bei der Einkommenssteuererklärung angegeben und angerechnet wird. Dies ist die einfachste Art der Buchführung.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (vom 16. November 2011, Az.: X R 18/09) ist die Abgabe der EÜR auf dem Formblatt "Anlage EÜR" nun verpflichtend. Siehe dazu auch einen Artikel bei Heise Resale

Als Nachteile eines Kleingewerbes sind zu nennen: Man darf auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer (eigentlich Umsatzsteuer) ausweisen. Dies sorgt bei Kunden manchmal zu Verwirrungen, da die Rechnung "seltsam" aussieht. Auch wird man als Lieferant für Firmen uninteressanter, weil sie aus der Rechnung keine Vorsteuer geltend machen können.

Erforderliche Angaben

Im Schriftverkehr gilt: auf allen Schriftstücken (von Angebot, Rechnung bis hin zu E-Mail) muss der volle Vor- und Zuname sowie eine "ladungsfähige Anschrift" angegeben werden. Auf Rechnungen muss ein Vermerk angegeben werden, dass die Kleinunternehmerregelung beansprucht wird.  Auf Angeboten sollte schon angegeben sein, dass die Kleinunternehmerregelung greift und keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, der Preis also Endpreis ist. Nähere Information hierzu unter der Seite der IHK Würzburg. Es muss Name und Anschrift des Rechnungsempfängers angegeben werden, es muss eine eindeutige Rechnungsnummer angegeben werden. Die Rechnungsnummer muss fortlaufend und eindeutig sein, kann aber auch Buchstaben und andere Zeichen enthalten, auch der Nummernkreis ist frei wählbar. Die Steuernummer muss bei Kleinunternehmern ausnahmsweise NICHT angegeben werden (Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Juni 2002 - IV B 7 - S 7280 -151/02), eine Umsatzsteuernummer muss angegeben werden sofern vorhanden. Auch als Kleinunternehmer kann man eine Umsatzsteuernummer beantragen (Weitere Infos: Bundeszentralamt für Steuern). Welche Konsequenzen dies hat kann ich leider nicht sagen, da ich dieses Verfahren für mich nicht angestrengt habe. Manche Lieferanten (speziell im Ausland) bestehen aber auf einer solchen Umsatzsteuernummer auch für Kleinunternehmer.

Hier finden Sie eine Muster-Rechnungsvorlage die alle erforderlichen Angaben enthält.

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